. . .



Info-Bereich

Kontakt

Ralf Gerlach
Telefon: 0281/207-2734
Telefax: 0281/207-4729

Anke Rüß
Telefon: 0281/207-3734
Telefax: 0281/207-4729




Inhalt

Allgemeines Ordnungsrecht

Hier können sich  Bürgerinnen und Bürger mit allgemeinen rechtlichen Fragen zum Ordnungsrecht, speziell auch zum Ladenöffnungsgesetz, dem Sonn- und Feiertagsgesetz und dem Landeshundegesetz NRW vertrauensvoll an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe 32-1 wenden.

Anträge auf Genehmigung von Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen sind an den Kreis Wesel zu richten. Eine solche Ausnahmegenehmigung, wird nur in besonders gelagerten Fällen erteilt, nämlich nur dann, wenn ein dringendes Bedürfnis zur Arbeitserledigung an Sonn- und Feiertagen gegeben ist. Bei der Prüfung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird ein strenger Maßstab angelegt, um dem grundsätzlichen Verbot gerecht zu werden.

Rechtsbehelfe im allgemeinen Ordnungsrecht

Gegen Bescheide der Ordnungsbehörden, die bis zum 30.09.2007 erteilt wurden, war der Widerspruch möglich. Über Widersprüche gegen Bescheide der Städte und Gemeinden des Kreises Wesel hatte der Kreis als nächsthöhere Behörde zu entscheiden. Gegen Widerspruchsbescheide war die Klage beim Verwaltungsgericht möglich.

Seit dem 1.10.2007 ist dieses Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen durch das 2. Entbürokratiesierungsgesetz grundsätzlich abgeschafft worden. Nunmehr ist gegen die Bescheide der Ordnungsbehörden direkt Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

   

© 2008: anatom5 perception marketing