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Landeshundegesetz

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Elke Erdmann
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Dr. Katja Brandt
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liegender Hund auf einer WieseDas Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) trat am 01.03.2003 in Kraft und löste die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Landeshundeverordnung (LHV NRW) ab.

Zielvorgabe zur Schaffung des neuen Gesetzes waren neben einer Harmonisierung der bisherigen unterschiedlichen Regelungsansätze der Bundesländer zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden eine Erhöhung der Rechtssicherheit sowie die Aufnahme einer Strafvorschrift und die Erhöhung des Bußgeldrahmens.

Im Unterschied zur LHV NRW enthält das LHundG NRW neben Regelungen zu gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und den sog. „Großen Hunden“ auch allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen.

Das LHundG NRW ist ein – auch  prophylaktisch ausgerichtetes – Gefahrenabwehrgesetz und liegt im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörden. Die Veterinärbehörden sind jedoch bezüglich einiger Sachverhalte als Fachbehörde beteiligt, z.B. bei:

  • Begutachtungen zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall
  • Sachkundeprüfungen; Näheres über Ansprechpartner
  • Verhaltensprüfungen zur Befreiung von Maulkorb- und/oder Leinenzwang; Näheres über Ansprechpartner
   

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