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Tierarzneimittel und Tierimpfstoffe
Kontakt
Dr. Katja BrandtTelefon: 0281/207-7102Telefax: 0281/207-7800
Tierärztin
Elke ErdmannTelefon: 0281/207-7019
Telefax: 0281/207-7800
Verwaltungsmitarbeiterin
Tierarzneimittel
Die Tierarzneimittelüberwachung des Kreises umfasst die Kontrolle der Herstellung, des Handels und der Anwendung von Tierarzneimitteln durch praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte, Futtermittelmischbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Tierheilpraktiker und Tierhalter, insbesondere Nutztierhalter.
Das Arzneimittelrecht dient der Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln einschließlich der Tierarzneimittel. Die Arzneimittelsicherheit wird wesentlich durch Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bestimmt. Dies schließt die Rückstandsunbedenklichkeit der von Tieren gewonnenen Lebensmittel ein. Das Arzneimittelrecht ist unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes eng mit dem Fleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht verknüpft.
Tierarzneimittel können frei verkäuflich oder apothekenpflichtig sein. Für zahlreiche Tierarzneimittel besteht eine Verschreibungspflicht. Sie dürfen nur auf tierärztliche Verschreibung durch Apotheken abgegeben werden. Praktizierende Tierärzte dürfen darüber hinaus eine eigene Hausapotheke betreiben, aus der im Rahmen ordnungsgemäßer Behandlungen ebenfalls Arzneimittel in beschränktem Maße an Tierhalter abgegeben werden können. Viele Tierarztpraxen unterliegen zudem den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes.
Tierheilpraktiker dürfen keine apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimittel verschreiben oder abgeben. Sie dürfen nur freiverkäufliche oder apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, selbst anwenden.
Nutztierhalter haben umfangreiche Nachweispflichten über Herkunft, Verbleib und Anwendung von Arzneimitteln bei ihren Tieren. In Verbindung mit vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen Anwendung und Lebensmittelgewinnung und festgelegten Rückstandshöchstmengen wird ein hohes Maß an Verbraucherschutz angestrebt und ständig weiterentwickelt.
Im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung werden neben Art, Umfang und Lagerung der vorhandenen Arzneimittel auch deren Herkunft, Verbleib und Anwendung überprüft.
In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan unangekündigte Proben von lebenden Tieren (Urin, Blut, Milch, Eier etc.) zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen. Positive Befunde können vorübergehende oder endgültige Verwertungs- und Schlachtverbote sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Tierärzte, Tierheilpraktiker und Einzelhändler von Tierarzneimitteln müssen vor Aufnahme der Tätigkeit die Teilnahme am Tierarzneimittelverkehr dem Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelwesen anzeigen.
Einzelhandelsgeschäfte dürfen frei verkäufliche Tierarzneimittel nur abgeben, wenn der Unternehmer oder eine beauftragte Personen die erforderliche Sachkenntnis nachweist.
Diese Sachkenntnis kann durch einen Lehrgang mit Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erworben werden.
Die Überwachung der Arzneimittelhersteller und -großhändler erfolgt in Nordrhein- Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Recklinghausen.
Tierimpfstoffe
Für Tierimpfstoffe gelten besondere Vorschriften nach dem Tierseuchenrecht.
Seit dem 31. Oktober 2006 ist die Tierimpfstoff-Verordnung in Kraft. Diese dient der Umsetzung europäischen Rechts und enthält Regelungen für die Herstellung, den Bezug, die Abgabe und Anwendung von Tierimpfstoffen.
Sowohl der Tierarzt als auch der Tierhalter unterliegen umfangreichen Aufzeichnungspflichten, die durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt regelmäßig kontrolliert werden.

Der bestandsbetreuende Tierarzt muss dem zuständigen Veterinäramt die Abgabe von Impfstoffen an berufs- oder gewerbsmäßige Tierhalter anzeigen.
Bei Hobbytieren darf die Impfung nur durch den Tierarzt durchgeführt werden, die Abgabe von Impfstoffen an die Halter solcher Tiere ist nicht zulässig.
Tierimpfstoffe dürfen im Regelfall nur durch Tierärzte angewendet werden. Tierärzte dürfen unter bestimmten Bedingungen bestimmte Impfstoffe an
einen berufs- oder gewerbsmäßigen Tierhalter (Landwirt) nur unter der Vorraussetzung abgeben, dass die Tiere von dem abgebenden Tierarzt
behandelt werden. Der Tierhalter kann dann die Impfung durchführen, er darf die Impfstoffe aber nicht an andere abgeben.

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