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Umnutzung alter Hofgebäude

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Berthold Faasen
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Wolfgang Joormann
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Der Hauschehof in  Xanten-Wardt (Hauschehof in Xanten-Wardt)

Das Baugesetzbuch schützt den Außenbereich und lässt die Bebauung und Umnutzung von bestehenden Gebäuden nur in Ausnahmefällen zu.

Um dennoch dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, ist Folgendes möglich:

Die Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude oder Gebäudeteile, deren landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr erforderlich ist

(§ 35 Abs. 4 Ziff.1 BauGB)

Der Umbau ist dann möglich, wenn

  • das Gebäude ist vor mehr als 7 Jahren zulässigerweise errichtet worden
  • durch den Umbau die äußere Gestalt erhalten bleibt
  • das Gebäude nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden muss (Bescheinigung der Landwirtschaftskammer)
  • das Gebäude sich in Hofnähe befindet.

Das bedeutet, dass die Zulassungsvoraussetzung auf einen Großteil der landwirtschaftlichen Gebäude anwendbar ist.

Der maßvolle Einbau von Fenstern und Türöffnungen oder Dachgauben ist möglich, wenn diese für die neue Nutzungsart erforderlich sind.

Die Umnutzung zu einem gewerblichen Zweck und zur Wohnnutzung ist möglich.

Wegen der Außenbereichsverträglichkeit und der noch zu klärenden Frage der Erschließung ist die Genehmigungsfähigkeit bei einer beabsichtigten Gewerbeansiedlung im jeweiligen Einzelfall mit den zuständigen Baubehörden in den Rathäusern abzuklären.

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:

  • es dürfen je Hofstelle maximal 3 zusätzliche (vermietbare) Wohnungen eingebaut werden
  • für die aufgegebene landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes ist kein Ersatz durch Neuerrichtung eines landwirtschaftlich zu nutzenden Gebäudes möglich
  • die äußere Gestalt muss im Wesentlichen erhalten werden.

Die Umnutzung eines die Kulturlandschaft prägenden Gebäudes (§ 35 Abs. 4 Ziff. 4 BauGB)

Die Umnutzung alter Hofgebäude ist dann möglich, wenn das Gebäude oder die gesamte Hofstelle als "kulturlandschaftsprägend" eingestuft wird.

Wann ein Gebäude die Kulturlandschaft prägt, ist nicht generell bestimmbar.

In der Regel sind es jedoch die Gebäude, die weitgehend ursprünglich erhalten sind und durch ihren typischen Baustil die Landschaft mitgestalten und durch besondere bauliche Merkmale auf die Landschaft "wirken".

Daraus folgt, dass ein Umbau nur dann möglich ist, wenn die Umnutzung so maßvoll durchgeführt wird, dass die Eigenart des Gebäudes erhalten bleibt und damit nicht der Grund für seinen besonderen Schutz verloren geht.

Der Umbau ist nicht an Fristen gebunden und jederzeit möglich, auch nach einer langjährigen Hofaufgabe.

Auch ist der Einbau von Wohnungen - ohne Begrenzung der Anzahl - und sogar der Betrieb eines Gewerbes möglich.

Privilegierte und begünstigte Arten von Umnutzungen (sog. "mitgezogene" Privilegierung) (§ 35 Abs. 1 BauGB)

Der Hof Fürstenberg 12 in  Xanten (Fürstenberg 12 in Xanten)

Folgende Nutzungsarten kommen in Betracht:

1. Absatz von Agrarprodukten durch z.B.

  • Direktvermarktung (Hofladen)
  • Be- u. Verarbeitung von Rohprodukten (Back- u. Fleischwaren)
  • Direktverzehr (Probierstube)

2. Einsatz von Agrarprodukten in Verbindung mit landwirtschaftsbezogenen Dienstleistungen z.B.

  • Kutschfahrten, Reitplatz, Reiterhof
  • Ferien auf dem Bauernhof
  • Bauernhofcafé

Auskunft

Dies gibt nur einen groben Überblick. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Baubehörden bei den Städten im Kreis Wesel und bei der Fachgruppe Bauen des Kreises Wesel.

In generellen Fragen berät Sie die Bauaufsicht beim Kreis Wesel.

Beratungen

Die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in Wesel

Stralsunder Str. 23 - 25
46483 Wesel

Telefon: 0281/151-0

E-Mail: helga.machemehl@lwk-rheinland.nrw.de

Die Hofgebäudebörse

Maria Frerick, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Kleve
Elsenpaß 5,
47533 Kleve,

Tel. 02821/996179 (mittwochs) bzw. Tel. 02861/922753 (dienstags, donnerstags),
Telefax. 02821/996159

E-Mail: maria.frerick@lwk.nrw.de

Das Amt für Agrarordnung in Mönchengladbach

Croonsallee 36 - 30
41061 Mönchengladbach

Telefon: 02161-8195-516

Förderung

Das Amt für Agrarordnung unterstützt aktive Landwirte bei der Umnutzung landwirtschaftlich genutzter Gebäude mit bis zu 100.000 Euro, bei Umnutzung von Wohnraum bis zu 50.000 Euro. Die Förderung ist einkommensabhängig.

Fördermöglichkeiten zur Wohnbaumodernisierung, Energieeinsparung, Existenzgründung oder Wirtschaftsförderung können bei den Baubehörden oder der Landwirtschaftskammer erfragt werden.

Der  Ottenhof in Wesel-Büderich (Ottenhof in Wesel-Büderich)

   

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