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Abbruchgenehmigung
Der Kreis Wesel ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck für die Erteilung von Abbruchgenehmigungen zuständig.
Die Bauaufsicht hat sich zum Ziel gesetzt, die bauaufsichtlichen Verfahren möglichst reibungslos, zügig und für alle Antragsteller/-innen verständlich durchzuführen. Ihre Ansprechpartner für alle Fragestellungen, die sich im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens oder eines ordnungsbehördlichen Verfahrens ergeben, sind die Sachbearbeiter/-innen der Bauaufsicht. Sie kontrollieren die Vollständigkeit und Prüfbarkeit der Antragsunterlagen, prüfen die Anträge in allen baurechtlichen Punkten, entscheiden über die Beteiligung anderer Ämter und Stellen. Sobald Fragen und Schwierigkeiten auftreten, werden Sie von den zuständigen Sachbearbeitern informiert.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Abbruchvorhaben, die keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweisen, kurzfristig genehmigt werden können, während über solche Vorhaben, die rechtliche oder technisch schwierige Probleme aufweisen, erst nach Einschaltung von Fachbehörden und Sachverständigen entschieden werden kann.
In einer Vielzahl von Fällen wird die Bauaufsichtsbehörde bei Abbrüchen von Gebäuden, insbesondere von Gebäuden mit gewerblicher oder industrieller Nutzung, die untere Abfallwirtschaftsbehörde beteiligen. Diese erteilt Auflagen, die auf eine geordnete Verwertung bzw. Beseitigung der nicht verwertbaren Abfälle gerichtet sind.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular (Download vorhanden)
- Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Abbruchmaßnahme durchgeführt werden soll
- Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens
- Bezeichnung des Abbruchvorhabens
- Beschreibung der abzubrechenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
- Nachweis der Standsicherheit
Der Nachweis der Standsicherheit kann insbesondere bei einem Teilabbruch - auch bei tragenden Wänden oder gemeinsamer Brandwand - erforderlich sein - Bauzeichnungen
Bestandspläne können erforderlich sein - Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials
- Angaben über den Brutto-Rauminhalt
- Benennung der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers
- Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung
- Bodengutachten
Werden auf dem Grundstück Altlasten vermutet und sollen im Rahmen der Abbrucharbeiten Bodeneingriffe vorgenommen werden, dann ist eine Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz erforderlich
Andere Genehmigungen, die erforderlich werden könnten sind:
- Wohnungsrechtliche Genehmigung
Für den Abbruch von Wohnraum ist eine Wohnraum-Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich, die beim Amt für Wohnungswesen zu beantragen ist - Denkmalrechtliche Erlaubnis
Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist einzuholen, wenn Baudenkmäler/ortsfeste Bodendenkmäler/bewegliche Denkmäler beseitigt oder verändert werden, sowie in der engeren Umgebung von Baudenkmälern/ortsfesten Bodendenkmälern/beweglichen Denkmälern Anlagen verändert oder beseitigt werden sollen und hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird
Gebühr
- 50,00 bis 1.500,00 €
(Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes.)
Hinweise
Keine Abbruchgenehmigung ist erforderlich für den Abbruch oder die Beseitigung von:
- genehmigungsfreien Anlagen nach § 66 BauO NRW (z.B. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen, Feuerungsanlagen, in Serie hergestellte Blockheizkraftwerke, in Serie hergestellte Brennstoffzellen, Wärmepumpen, ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen, für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m³ Fassungsvermögen, Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger, Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen)
- Gebäuden bis zu 300 m³ umbauten Raum
- ortsfesten Behältern
- luftgetragenen Überdachungen
- Mauern und Einfriedungen
- Schwimmbecken
- Regalen
- Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
- Fahrradabstellplätzen
- Werbeanlagen

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