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Kontakt

Manuela Pastoors
Telefon: 0281/207-3530
Telefax: 0281/207-4613

Ansprechpartnerin für die Baulastenauskunft


Gabriele Heistermann
Telefon: 0281/207-2530
Telefax: 0281/207-67-2530

Ansprechpartnerin für die Baulastenauskunft


Berthold Faasen
Telefon: 0281/207-2617
Telefax: 0281/207-67 2617

Ansprechpartner für inhaltliche Fragen zu Baulasten (Alpen/Sonsbeck)


Wolfgang Joormann
Telefon: 0281/207-2616
Telefax: 0281/207-4613

Ansprechpartner für inhaltliche Fragen zu Baulasten (Hünxe/Schermbeck)





Inhalt

Baulast

Der Kreis Wesel ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinden Alpen, Hünxe, Schermbeck und Sonsbeck für die Führung und Neueintragung in das Baulastenverzeichnis sowie Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis zuständig.

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, mit der ein Grundstückseigentümer freiwillig in der Regel eine Beschränkung der Bebaubarkeit seines Grundstückes erklärt, damit auf einem anderen Grundstück die Bebauung ermöglicht wird.

Solche öffentlich-rechtlichen Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundstückes wirksam. Die Baulasten werden im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsicht geführt. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis empfiehlt sich vor einem Grundstückserwerb, da der Erwerber erfahren kann, ob und ggf. welche Baubeschränkungen auf dem Grundstück liegen, die im Grundbuch nicht eingetragen sind.

Benötigte Unterlagen

für die Baulastenauskunft:

  • schriftlicher formloser Antrag
  • Nennung des Grundstücks mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Angabe der Person, die den Antrag stellt und deren Rechnungsanschrift

für die Eintragung einer Baulast:

  • werden im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren mitgeteilt

Gebühr

10 Euro für jede Auskunft über ein unbelastetes Flurstück, jedoch höchstens 100 Euro

50 Euro für jede Auskunft über ein belastetes Flurstück, jedöch höchstens 150 Euro

 

Hinweise

Wofür benötige ich eine Baulast ?

Es gibt eine Vielzahl von Anwendungsgebieten für Baulasten. Die häufigsten Baulasten sind aber:

  • Übernahme von Abstandflächen: Wenn eine Gebäude die erforderliche Abstandfläche nicht oder nicht ganz auf dem eigenen Baugrundstück einhalten kann, kann der Grundstücksnachbar die auf seinem Grundstück liegende Abstandfläche mittels Baulasterklärung übernehmen. Der Nachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu der von ihm selbst zu beachtenden Abstandfläche einhalten.
  • Anbauverpflichtung: Wenn ein Gebäude an der Grenze errichtet werden soll, ist dies nur zulässig, wenn der Nachbar entweder die Abstandfläche auf sein Grundstück übernimmt (siehe oben), oder sich verpflichtet entsprechend anzubauen.
  • Stellplatznachweis: Wenn die für ein Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Baugrundstück nicht angelegt werden können, dürfen diese Stellplätze auch auf benachbarten Grundstücken liegen, wenn durch eine Baulast gesichert wird, dass diese Stellplätze für immer dem Baugrundstück zur Verfügung stehen.
  • Vereinigungsbaulast: Ein Gebäude darf sich nur über mehrere Grundstücke erstrecken, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne zusammengefasst werden. Durch diese Baulast wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Die tatsächliche grundbuchliche Vereinigung der Grundstücke ist nicht erforderlich.
  • Erschließungsbaulast: Ist die Zufahrt zu einem Baugrundstücke oder dessen Anbindung an erforderliche Ver- oder Entsorgungseinrichtungen, wie Wasser, Elektrizität, Gas etc. nur über andere Privatgrundstücke zu erreichen, kann dieser Mangel durch Übernahme einer Baulast geheilt werden. Der Nachbar muss nach der Baulastübernahme die Erschließung des Baugrundstückes für immer hinnehmen.

Wie lange bleibt eine Baulast bestehen ?

Sie bleibt bestehen, solange sie der Sicherung der bauordnungs- und/oder bauplanungsrechtlichen Anforderung an ein Gebäude oder Grundstück dient. Über die Löschung entscheidet die Bauaufsicht.

   

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