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Fauna-Flora-Habitat Richtlinie

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Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 21. Mai 1992 die FFH-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verabschiedet (Richtlinie 92/43/EWG). Ziel ist es bis 2004 in der Europäischen Union ein zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten.

Die Benennung der Gebiete erfolgt im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten durch die Europäische Kommission in Brüssel. Dieses Netz umfaßt in Nordrhein-Westfalen die vom Land gemeldeten 490 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-RL (FFH-Gebiete) und die aufgrund der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) ausgewiesenen und gemeldeten 15 besonderen Schutzgebiete für die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzgebiete).

Jeder Mitgliedsstaat legt der Europäischen Kommission nach den Vorschriften der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) eine Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor.

In diesen FFH-Gebieten kommen natürliche Lebensräume und Arten (Tiere und Pflanzen) von gemeinschaftlicher Bedeutung vor, die in ihrem Bestand bedroht sind. Die abschließende Meldung der 490 FFH-Gebiete erfolgte in Nordrhein-Westfalen durch das Land im Frühjahr 2001.

In FFH-Gebieten müssen Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung überprüft werden.

Die Genehmigungsbehörde trifft die Entscheidung über die Zulässigkeit des Projektes im Einvernehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde.

 

 

   

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