. . .




Inhalt

Genehmigungen nach Landschaftsrecht

Kontakt

Ute Amberge
Telefon: 0281/207-3550
Telefax: 0281/207-4613

Klaus Fichtler
Telefon: 0281/207-2544
Telefax: 0281/207-4613

Birgit Appels
Telefon: 0281/207-3550
Telefax: 0281/207-4613

Joachim Wittebrock
Telefon: 0281/207-2537
Telefax: 0281/207-4613


Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig verändern können; z.B.

  • die Errichtung baulicher Anlagen;
  • die Fällung von Bäumen, die das Orts-/Landschaftsbild prägen;
  • die Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen und Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind;
  • Leitungsverlegungen etc.

Für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Genehmigung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, z.B.

  • Baumfällungen,
  • baugenehmigungsfreie Vorhaben wie Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe und Viehunterstände,
  • Leitungsverlegung u. ä.

ist eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich.

Die Anwendung der Eingriffsregelung soll dazu beitragen, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (durch Bauvorhaben, Abgrabungen, Straßenbau etc.) zu vermeiden bzw. zu mindern oder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren. Dem Verursacherprinzip folgend wird der/die Vorhabenträger/in in die Pflicht genommen.

Die Untere Landschaftsbehörde prüft die Landschaftsverträglichkeit von Vorhaben und setzt - möglichst in Abstimmung mit den Antragstellern/Antragstellerinnen - die erforderlichen landschaftsökologischen Maßnahmen fest.

   

© 2008: anatom5 perception marketing