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Schützenswerte Landschaftselemente

Kontakt

Jürgen Danielzik
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Herbert Spickermann
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Hecken

Freiwachsende Weißdorn- oder gemischte Laubhecken leisten einen wichtigen Beitrag zum Naturhaushalt, gliedern das Landschaftsbild und unterstützen die Vernetzung von Biotopen. Ihr Bestand ist im Geltungsbereich der Landschaftspläne geschützt. Daher kann die Pflege bzw. auch Neuanpflanzung von Hecken nach der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz durch Abschluss von 5-Jahres-Verträgen gefördert werden.

Die Voraussetzungen für eine Förderung richten sich nach der Rahmenrichtlinie Vertragsnaturschutz, die das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW erlassen hat.

Für die Anlage und Pflege bzw. die Pflege von Hecken gilt:

  • Mindestlänge der Hecke 50 m
  • Pflegeschnitte (Auf-den-Stock-Setzen /Auslichten)
  • Reisigentfernung /Aufschichtung für Benjeshecken
  • Anpflanzung und ggf. Nachpflanzung standortgerechter Arten aus regionaler Herkunft
  • Schutz vor Verbissschäden soweit und solange erforderlich (Einzelverbissschutz)
  • Mindestens einmalige Mahd des Saumstreifens innerhalb einer Vertragsperiode mit Abräumpflicht des Mähgutes

Obstwiesen

Streuobstwiesen und -weiden dienen der Erhaltung von Lebensräumen für zahlreiche Tierarten. Sie stellen bedeutsame Elemente der kulturhistorisch gewachsenen Landschaft dar und dienen der Bereicherung und Gliederung des Landschaftsbildes. Ihr Bestand ist durch die Landschaftspläne geschützt.

Die Anlage und der Erhalt von Streuobstwiesen werden durch die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschtuz gefördert.

Der Begriff Streuobstwiese/-weide umfasst alle zusammenhängenden Anpflanzungen von hochstämmigen, großkronigen Obstbäumen, deren Unterwuchs gemäht und/oder beweidet wird. Die Mindestgröße beträgt 1.500 m² mit einem Mindestbestand von 10 Obstbaumhochstämmen und einem maximalen Abstand zwischen den Einzelbäumen/Einzelgruppen von 25m.

   

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