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Bildungs- und Teilhabepaket im Kreis Wesel

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das am 29.03.2011 im Bundesgesetzblatt I Nr. 12 auf den Seiten 453 ff veröffentlich wurde, erhalten Kinder einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BiT).
Dadurch soll es Kindern und Jugendlichen chancengleich ermöglicht werden, später aus eigenen Kräften und damit unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben zu können. Mit den Leistungen sollen auch ungünstige materielle Ausstattungen überwunden werden, um Ausgrenzungsprozesse zu vermeiden und allen Kindern die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket im Überblick können Sie im Download am Ende dieser Seite herunterladen.
Weitere Informationen finden Sie unter dem ebenfalls unten angegebenen Link zum MAIS - Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW.
Anspruch auf das Bildungspaket haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 24 Jahren,
- wenn sie in einer Familie leben, die Leistungen nach dem SGB II, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe bezieht,
- und eine Kindertageseinrichtung, allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gibt es nur bis einschließlich 17 Jahren.
Im Kreis Wesel hat die gemeinsame Anlaufstelle zum 02.05.2011 (Reeser Landstr. 61, 46483 Wesel) ihre Arbeit aufgenommen. Die gemeinsame Anlaufstelle wird die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BiT) weitestgehend vollumfänglich für folgende Personenkreis erbringen:
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II
- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
- Wohngeldempfängerinnen und -empfänger
- Kinderzuschlagsempfängerinnen und -empfänger
Antragstellung / Vordruck für den Antrag
Das für die Beantragung der Leistungen notwendige Formular ist im örtlichen Sozialamt, den Wohngeldstellen oder auch Bürgerbüros Ihrer Stadt / Gemeinde oder im örtlichen Jobcenter erhältlich. Dort können Sie den Antrag auch persönlich abgeben. Wir bieten den BiT-Hauptantrag im Download am Ende dieser Seite auch als online-ausfüllbares PDF an.
Ansprüche für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.2011
Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten und einen Antrag bis Ende April einreichen, können die Leistungen noch rückwirkend erhalten. Für die im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011 bereits entstandenen Aufwendungen sind geeignete Nachweise (z. B. Quittungen) vorzulegen.
Leistungsberechtigte auf Kindergeldzuschlag oder Wohngeld können diesen Anspruch rückwirkend bis zum 31.05.2011 geltend machen.
Die Frist für die rückwirkende Beantragung der Leistungen des BiT soll bis zum 30.06.2011 verlängert werden. Dafür leitet das Bundessozialministerium die erforderlichen gesetzgeberischen Schritte ein. Bundestag und Bundesrat müssen der Fristverlängerung zustimmen.
Informationen zu eintägigen Ausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII
Für wen besteht ein Anspruch?
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagspflege geleistet wird
Antragstellung - welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das Antragsformular (BiT-Hauptantrag) ist im örtlichen Sozialamt / Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung.
Dem Antrag ist die Bescheinigung der Schule bzw. Kindertageseinrichtung beizufügen, mit
- Name und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
- Datum des Ausfluges bzw. Zeitraum der Klassenfahrt,
- Höhe der Kosten und
- Kontoverbindung der Schule / Kindertageseinrichtung.
Welcher Bedarf wird berücksichtigt?
Es werden die Kosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Taschengelder für zusätzliche Ausgaben sind davon nicht erfasst. Sie müssen aus dem Regelbedarf bestritten werden
Wie erfolgt die Leistungsgewährung?
Über die Gewährung der Leistung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid vom Sozialamt oder vom Jobcenter. Es erfolgt eine Direktzahlung an die Schule oder Kindertagesstätte.
Informationen zum Schulbedarf für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII
Für wen besteht ein Anspruch?
Schülerinnen und Schüler, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
- keine Ausbildungsvergütung erhalten
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Es ist kein Antrag erforderlich.
Zur persönlichen Schulausstattung gehören neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse).
Mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 10, spätestens ab Vollendung des 15. Lebensjahres, ist der Schulbesuch im Regelfall nachzuweisen. Der Nachweis muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird; daneben ist das voraussichtliche Ende des Schulbesuches zu bescheinigen.
Für leistungsberechtigte Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird der Schulbesuch wegen der bestehenden Schulpflicht unterstellt.
Die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs ist pauschaliert. Zum 01.08. des Jahres wird ein Bedarf von 70 Euro berücksichtigt, zum 01.02. des Jahres von 30 Euro.
Die Auszahlung der Leistungen erfolgt automatisch den genannten Terminen auf das Konto der leistungsberechtigten Person.
Informationen zur Schülerbeförderung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII
In Nordrhein – Westfalen werden Schülerfahrtkosten bereits grundsätzlich nach der Schülerfahrtkostenverordnung erstattet. Diese Ansprüche gehen einem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vor. Eine Erstattung der Kosten kommt daher nur dann in Betracht, wenn kein Anspruch nach der Schülerfahrtkostenverordnung besteht oder ein Eigenanteil zu zahlen ist.
Eine Leistungsgewährung für Schülerbeförderung kommt daher im Regelfall nicht in Betracht.
Informationen zur Lernförderung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII
Für wen besteht ein Anspruch?
Schülerinnen und Schüler,
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die keine Ausbildungsvergütung erhalten
- und bei denen die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, weil das Erreichen der wesentlichen Lernziele (Versetzung) gefährdet ist und durch Lernförderung abgewendet werden kann.
Die Gefährdung der Versetzung darf nicht auf selbst verschuldete Fehlzeiten oder Fehlverhalten zurückzuführen sein. Weitere Voraussetzung: Es gibt keine geeigneten schulischen Angebote zur Lernförderung.
Antragstellung - welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das entsprechende Antragsformular ist im örtlichen Sozialamt / Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung.
Information zum Mittagessen für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII
Für wen besteht ein Anspruch?
Schülerinnen und Schüler,
- die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- die keine Ausbildungsvergütung erhalten,
- die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule teilnehmen (bis zum 31.12.2013 auch für Schülerinnen und Schüler bei Einnahme des Mittagessens in einer Kindertageseinrichtung)
sowie für Kinder,
- die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagspflege geleistet wird
- und die an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen.
Antragstellung - welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das Antragsformular (BiT-Hauptantrag) ist im örtlichen Sozialamt / Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung.
Welcher Bedarf wird berücksichtigt?
Für das Mittagessen werden die entstehenden Mehraufwendungen abzüglich des Eigenanteils je Mittagessen in Höhe von 1 Euro, der aus dem Regelbedarf selbst zu tragen ist, übernommen.
Informationen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII
Für wen besteht ein Anspruch?
Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Antragstellung - Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die Leistung wird auf Antrag erbracht. Das Antragsformular (BiT-Hauptantrag) ist im örtlichen Sozialamt / Jobcenter erhältlich und steht hier als ausfüllbares PDF zur Verfügung.
Welcher Bedarf wird berücksichtigt?
Es wird ein Bedarf in Höhe bis zu 10 Euro monatlich berücksichtigt für:
- Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Sportverein),
- Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. museumspädagogische Angebote oder Theaterworkshops),
- Teilnahme an Freizeiten (z. B. Fahrten von Jugendgruppen, Pfadfinder).

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