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Hilfen für Wehrpflichtige
Leistungen für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende
Die zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufenen Grundwehrdienst- oder Zivildienstleistenden und ihre Familienangehörigen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung des Lebensbedarfs Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Benötigte Unterlagen
Unterhaltsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung sollte nach Möglichkeit ca. 1 Monat vor Dienstbeginn erfolgen. Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach Beendigung des Dienstes.
Entsprechende Antragsvordrucke können von den unter Kontakt angegebenen Mitarbeiterinnen angefordert werden.
Hinweise
Die wichtigsten Leistungen sind:
- Übernahme der Miete
- Unterhalt für Familienangehörige
- Versicherungsbeiträge
- Stundungszinsen für Darlehen
- Wirtschaftsbeihilfe für eine Gewerbebetrieb oder bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
Leistungen für Wehrübende:
Wehrübende erhalten eine Entschädigung für die durch die Wehrübung entfallenden Einkünfte. Hierbei ist zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zu unterscheiden.
Arbeitnehmer:
- Verdienstausfallentschädigung für Wehrübende die Arbeitseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit einbüßen
- Mindestentschädigung für Wehrübende die kein oder nur einen geringes Arbeitseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit einbüßen
- Mindestentschädigung für ehemalige Berufssoldaten
Selbständige:
- Vertreterkosten für eine Vertretungskraft, die anstelle des Wehrübenden den Betrieb oder die selbständige Tätigkeit fortführt
- Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage der entfallenden Einkünfte, wenn eine Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit, aus Gründen die der Wehrübende nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist. Daneben können Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes erstattet werden.
